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Wegerecht durch Gewohnheit?

Manchmal führt der Weg zum eigenen Grundstück über das Grundstück eines anderen. Das ist, wie immer, kein Problem, wenn man sich einig ist. Kann man sich aber im Streitfall darauf berufen, dass man diesen Weg "schon immer" genutzt hat? Die Frage hat der BGH kürzlich entschieden. 

Darum geht es:

Die Kläger sind Eigentümer dreier, nebeneinanderliegender Grundstücke. Im hinteren Bereich dieser Grundstücke befinden sich Garagen, die nicht genehmigt worden sind. Zu den Garagen konnten die Kläger nur über einen Weg kommen, der sich auf dem Grundstück des Beklagten befindet. Dieser Weg wurde mit Duldung des Beklagten jahrzehntelang durch die Kläger genutzt. Eines Tages untersagte der Beklagte die Nutzung dieses Weges und begann, ein Tor zu errichten. Dagegen setzten sich die Kläger, allerdings erfolglos, zur Wehr. Die Kläger beriefen sich dabei ausschließlich auf ein ihnen zustehendes Gewohnheitsrecht. 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es in derartigen Fällen kein Gewohnheitsrecht gibt (BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 155/18). Ein Wegerecht unter Nachbarn kann danach nur durch einen Vertrag oder aufgrund eines Notwegerechts nach § 917 BGB entstehen. Der BGH hat die Sache daher an das OLG verwiesen. Dieses hat zu prüfen, ob ein Notwegerecht besteht. 

Wenn Sie das Grundstück eines anderen als Zugang zu Ihrem Grundstück nutzen, empfiehlt sich daher, einen Vertrag mit dem Eigentümer zu schließen. Außerdem empfiehlt es sich, das Wegerecht als Belastung im Grundbuch eintragen zu lassen. 

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