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Vorsicht beim Ebay-Handel

Der eine oder andere betreibt vielleicht noch Handel auf der Internetplattform Ebay. Doch drohen dabei auch steuerrechtliche Fallen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofes.

Darum geht es:

In dem Verfahren hatte die Betroffene über einen Zeitraum von 5 Jahren ca. 3.000 Artikel bei Ebay eingestellt. Sie erzielte damit Einnahmen von etwa 380.000 Euro. Das Finanzamt ging aufgrund dieses Umfanges von einer Umsatzsteuerpflicht der Klägerin aus. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (BFH, Urteil vom 12.05.2022 - V R 19/20).

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei einem Umfang von jährlich mehreren hundert Auktionen von einer unternehmerischen und damit steuerpflichtigen Tätigkeit auszugehen ist. Allerdings kann diesem Fall eine Differenzbesteuerung in Frage kommen. Dies würde die Steuerlast vermindern. Nach der Differenzbesteuerung wird der Umsatz nicht nach dem Verkaufspreis, sondern nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes reiht sich ein in eine Vielzahl von Urteilen, die sich mit der Frage der Unternehmereigenschaft beim Handel auf Ebay befassen. Teilweise wurde die Unternehmereigenschaft auch schon bei deutlich geringeren Aktivitäten bejaht. In diesem Fall ergeben sich nicht nur, wie hier, steuerrechtliche Probleme, sondern auch Probleme im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht oder dem Anspruch auf Gewährleistung der Käufer.

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