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Vorsicht bei der Raucherpause

An vielen Arbeitsplätzen ist die Raucherpause üblich. Doch Vorsicht, wenn Sie verpflichtet sind, die Arbeitszeit genau zu erfassen. Darauf weist eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen hin.

Darum geht es:

Die Klägerin war seit 1990 bei einer Behörde tätig. Dort war sie verpflichtet, die Arbeitszeit elektronisch zu erfassen. Bei einem Abgleich der Daten wurde vom Arbeitgeber festgestellt, dass die Klägerin an 3 Tagen keine Pause, sondern nur Beginn und Ende der Arbeitszeit gebucht hatte. Die Klägerin verwies in ihrer Stellungnahme u.a. darauf, dass sie immer mal wieder eine Zigarettenpause gemacht hat. Dies sah der Arbeitgeber als Manipulation der Arbeitszeit und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Das Landesarbeitsgericht Thüringen folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab, soweit sie sich gegen die ordentliche, fristgemäße Kündigung wandte (Urteil vom 03.05.2022, 1 Sa 18/21). Es stellte dabei unter anderem darauf ab, dass es eine strikte Weisung des Arbeitgebers gab, die Arbeitszeiten zu erfassen. Insbesondere waren die Mitarbeiter gehalten, sich auch bei Raucherpausen auszustempeln. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin wiederholt nicht nachgekommen. Dies sah das Gericht als (Arbeitszeit-)Betrug an, der damit auch strafrechtliche Relevanz habe. Allerdings hat das LAG die Revision zugelassen. Das letzte Wort ist in der Sache daher womöglich noch nicht gesprochen.

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