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Volles Elterngeld auch nach Fehlgeburt

Kein Einkommensausfall wegen nachfolgender Depression. Das besondere Gesundheitsrisiko der Schwangerschaft darf nicht zu einem geringeren Einkommen führen.

Darum geht es:

Die Klägerin erlitt im Jahr 2011 wiederholt eine Fehlgeburt. Anschließend erkrankte sie an einer Depression. Aufgrund dieser Depression konnte die Klägerin ihrer Arbeit nicht nachgehen. Eine Besserung trat erst nach einem guten dreiviertel Jahr ein. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt wieder schwanger. Das beantragte Elterngeld wurde ihr zwar nach der Geburt des Kindes gewährt. Allerdings fiel es geringer aus, als gedacht. Denn das Elterngeld der Klägerin wurde nach deren Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt berechnet. Aufgrund ihrer Erkrankung erzielte die Klägerin jedoch weitgehend kein Einkommen.

Dieser Vorgehensweise hat das Bundessozialgericht nun eine Absage erteilt (Urteil vom 16.03.2017, Az.: B 10 EG 9/15 R). Bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin muss auf das Einkommen abgestellt werden, welches sie vor ihrer Erkrankung erzielt hat. Die Monate der Krankheit sind bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen.

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