Logo

Unterhalt und Heimkosten für Eltern

Nicht in jedem Fall haben Eltern einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder.

Die Kinder haften allerdings unter Umständen für rückständige Heimkosten der verstorbenen Eltern. Dies geht aus zwei Entscheidungen des OLG Oldenburg hervor, die kürzlich gefällt worden sind (4 UF 166/15 und 4 U 36/16)

 

 

Darum geht es:

In der ersten Entscheidung hatte sich das Gericht mit der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern zu befassen. Grundsätzlich besteht zwar eine solche Unterhaltspflicht. Diese kann aber wegen grober Unbilligkeit, wie es im Gesetzestext heißt, entfallen. Als grob unbillig hat das Gericht im entschiedenen Fall die eigene Unterhaltspflichtverletzung des Vaters und dessen vollständigen Kontaktabbruch gewertet. Daher entfiel in diesem Fall die Unterhaltspflicht der Beklagten Tochter.

Im zweiten Fall ging es um die Frage, ob die Tochter die noch offenen Heimkosten ihrer verstorbenen Mutter zu tragen hat. Die Tochter hatte zwar seinerzeit eine Kostenübernahmeerklärung für ihre Mutter unterschrieben. Allerdings hatte sie nach deren Tod das Erbe ausgeschlagen.

Gleichwohl ist vom OLG zur Zahlung der offenen Heimkosten verurteilt worden. Das Gericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass aufgrund der unterschriebenen Erklärung ein direkter Anspruch zwischen dem Heim und der Tochter begründet worden ist. Dieser Anspruch ist nicht in das Erbe der verstorbenen Mutter gefallen. Daher war die Ausschlagung des Erbes in diesem Punkt unerheblich.

Zurück