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Umgangsrecht mit dem Hund nach der Scheidung?

Eltern haben nach einer Scheidung ein Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern. Soweit so klar. Doch wie sieht das mit einem gemeinsamen Hund aus? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Stuttgart in einer Entscheidung kürzlich zu befassen.

Darum geht es:

Die Antragstellerin hatte zunächst die Herausgabe des noch vor der Ehe angeschafften Hundes verlangt. Seit September 2018 ist sie geschieden. Den Herausgabeanspruch hat das OLG zurückgewiesen (Beschluss vom 16.04.2019, Az.: 18 UF 57/19). Denn die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass sie Eigentümerin des Hundes war. Der Abgabevertrag mit dem Tierschutzverein wurde mit dem Ex-Mann geschlossen. Der Hund steht damit im alleinigen Eigentum des Ex-Mannes.

Eine Zuweisung der Hündin nach § 1568b Abs. 1 BGB an die Antragstellerin sei nicht möglich, da sie kein Miteigentum am Hund erworben hat. Diese Vorschrift gilt zwar dem Wortlaut nach für Haushaltsgegenstände. Nach § 90a BGB werden aber auf Tiere sachenrechtliche Vorschriften entsprechend angewendet, sofern nichts anderes geregelt ist.

Das Umgangsrecht lehnte das OLG außerdem mit der Begründung ab, dass es nicht dem Tierwohl entsprechend würde. Denn der Hund lebte nach der Trennung bereits 3 Jahre beim Ex-Mann in gewohnter Umgebung mit großem Garten.

Zudem verwies das Gericht darauf, dass ein gesetzlicher Anspruch auf den Umgang nicht besteht. 

 

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