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Umgang: Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils

Der Wunsch eines Elternteils nach dem Wechselmodell muss dem Kindeswohl entsprechen.

Der BGH knüpft hieran in einer aktuellen Entscheidung ein paar Bedingungen.

Darum geht es:

Nach einer Trennung der Eltern kommt es häufig zum Streit über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Manche Eltern haben als Umgangsregelung das Wechselmodell vereinbart. Dieses sieht vor, dass beide Eltern zu gleichen Teilen Umgang mit dem Kind haben, beispielsweise im wöchentlichen Wechsel.

Gängige Rechtsprechung der Gerichte war bislang, dass das Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils durchgesetzt werden kann. Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nun abgerückt (BGH Beschluss vom 01.02.2017, Az.: XII ZB 601/15).

Voraussetzung hierfür ist aber zunächst, dass das gemeinsame Sorgerecht besteht und das Wechselmodell am ehesten dem Kindeswohl entspricht. Das Kind muss dabei in der Lage sein, sich kurzfristig auf zwei verschiedene Haushalte einzustellen. Außerdem muss die Kommunikation und die Kompromissfähigkeit zwischen den Eltern halbwegs stimmen. Entscheidend, insbesondere mit zunehmendem Alter, ist auch der Kindeswille.

Diese Anforderungen zeigen, dass die Durchsetzung des Wechselmodells nach wie vor kein Selbstläufer ist. Allerdings lohnt es sich nun eher, darum zum kämpfen.

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