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TVöD: Samstag ist ein Werktag

Der Betreiber eines Krankenhauses stritt um die Frage, ob der Samstag ein Werktag im Sinne des TVöD-K ist oder nicht. Er musste sich vom Bundesarbeitsgericht belehren lassen.

Darum geht es:

Der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst für Krankenhäuser (TVöD-K) sieht unter anderem vor, dass bestimmte Vorfeiertage (Heiligabend, Silvester) oder Feiertage, die auf einen Werktag fallen, auf die Sollarbeitszeit der Beschäftigten angerechnet werden, auch wenn sie dann nicht arbeiten.

Am 01.01.2011 und am 24.12.2011 hatte die Klägerin laut Dienstplan frei. Beide Tage fielen auf einen Samstag. Die Sollarbeitszeit der Klägerin wurde trotzdem nicht verringert. Denn der Samstag sei kein Werktag im Sinne des Tarifvertrages. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Aus dem Zusammenhang des Tarifvertrages ergibt sich, dass der Samstag als Werktag zu betrachten ist (BAG, Urteil vom 20.09.2017, Az. 6 AZR 143/16). In einer älteren Entscheidung hatte das BAG sich auf das Bundesurlaubsgesetz gestützt. Damals hatte das Gericht ausgeführt, dass der TVöD keine abweichende Regelung vom Bundesurlaubsgesetz trifft.

Nach dieser Entscheidung ist daher die Sollarbeitszeit für entsprechende (Vor-) Feiertage zu verringern.

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