Trennung: Rückzahlung von geschenktem Geld
Wer wünscht es sich nicht? Man trifft seinen Traumpartner/die Traumpartnerin, zieht zusammen und kauft sich ein Haus. Im Idealfall bekommt man finanzielle Unterstützung durch die (Schwieger)Eltern. Doch welche Ansprüche haben diese, wenn die Beziehung zerbricht? Das hatte der BGH kürzlich zu entscheiden.
Darum geht es:
Die Tochter der Klägerin lebte mit dem Beklagten in einer Beziehung. Das Paar war nicht verheiratet. Im Jahr 2011 kauften die beiden ein Haus. Die Klägerin unterstützte das junge Glück dabei mit einer Summe von über 100.000 Euro. Die Zahlung erfolgte als Schenkung. Anfang 2013 trennte sich das Paar. Daraufhin verlangte die Klägerin die Hälfte des geschenkten Betrages zurück.
Die Klage hatte in allen Instanzen überwiegend Erfolg. Die Klägerin musste sich in der Vorinstanz nur einen geringen Anteil für die Nutzung des Hauses durch die Tochter anrechnen lassen. 91% der Klageforderung musste der Ex-Schwiegersohn in spe danach zahlen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt (Urteil vom 18.06.2019, Az.: X ZR 107/16).
Der BGH begründet diesen Anspruch, dass sich die Erwartungen der Klägerin an den Fortbestand der Beziehung ihrer Tochter mit dem Beklagten nicht erfüllt habe. Angesichts dieser schwerwiegenden Änderung der Lebensumstände ihrer Tochter war ihr ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar. Grundsätzlich muss der Schenkende, so der BGH, allerdings damit rechnen, dass die Beziehung scheitern könne. Der Schenkende darf aber davon ausgehen, dass die Beziehung längere Zeit fortbestehen werde. Dieser Umstand war vorliegend nicht erfüllt. Die Trennung erfolgte gut 2 Jahre nach dem Hauskauf. Diesen Zeitraum sah der BGH als kurzen Zeitraum an.
In einem solchen Fall geht der BGH davon aus, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das Ende der Beziehung absehbar gewesen wäre.
Die Klage hätte nach dem BGH sogar in voller Höher Erfolg gehabt. Denn der von der Vorinstanz vorgenommenen Quotelung hat er eine Absage erteilt. Es sei unwahrscheinlich, dass der Schenkende die Zuwendung um eine bestimmte Quote gemindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte. Allerdings hatte die Klägerin keine Revision eingelegt. Daher verblieb es bei der Entscheidung der Vorinstanz.