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Tauschbörsen: Anschlussinhaber haftet nicht automatisch

Kein Anscheinsbeweis für Haftung bei Nutzung des Internetanschlusses durch eine Familie

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

 

 

Darum geht es:

Abmahnungen wegen der Nutzung von Tauschbörsen sind zwar seltener geworden, aber es gibt sie noch. Dabei stützen sich die abmahnenden Kanzleien im wesentlichen darauf, dass derjenige, auf dessen Namen ein Internetanschluss besteht, für eine Urheberrechtsverletzung auch haftet. Dies sieht das Gesetz zwar so vor. Doch es gibt Ausnahmen von diesem Automatismus. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung nochmals klargestellt (BGH Urteil v. 06.10.2016, Az.: I ZR 154/15).

Aus den nun veröffentlichten Urteilsgründen geht u. a. hervor, dass der Anschlussinhaber nicht in seiner Familie ermitteln muss, wer vermeintlich gegen ein Urheberrecht verstoßen hat. Diesem Ansinnen hat der BGH mit Blick auf den besonderen Grundrechtsschutz der Ehe und Familie eine Absage erteilt. Zudem liegt bei der Nutzung eines Internetanschlusses durch eine Familie kein Anscheinsbeweis dafür vor, dass der Anschlussinhaber haftet.

Diese Entscheidung darf aber nicht darüber täuschen, dass weiterhin Angaben bei einer Abmahnung erforderlich sind. Nach wie vor muss der Betroffene konkret darlegen, dass und aus welchen Gründen er nicht für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich ist. Im nun entschiedenen Fall hatte der dortige Beklagte u.a. darauf verwiesen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt beruflich unterwegs war und außerdem einer erhebliche (herstellerberdingte) Sicherheitslücke im verwendeten W-LAN-Router bestand. Generell reicht es aus wenn vorgetragen wird, welche Personen zur fraglichen Zeit noch Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Eine Verpflichtung, den Täter selbst zu ermitteln oder An- und Abwesenheitszeiten aller Mitnutzer zu protokollieren besteht hingegen nicht.

Schweigen ist also, gerade bei Abmahnungen, gleich welcher Art, nicht immer Gold.

 

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