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Stornogebühren für Reiserücktritt wegen Corona?

Corona hat in den letzten Jahren viele Planungen über den Haufen geworfen: so auch eine Vielzahl von Reisebuchungen. Viele Reiseveranstalter haben für den Reiserücktritt Stornogebühren verlangt. Ob diese Praxis rechtens war hat nun der BGH entschieden.

Darum geht es:

Gleich drei Fälle zu dieser Frage hatte der BGH auf dem Tisch. Im ersten Fall (Az.: X ZR 66/21) buchte die 84-jährige Klägerin, die wiederholt Lungen- und Bronchialentzündungen gehabt hatte, im Januar 2020 eine Donaukreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29. Juni 2020. Wegen der Pandemie trat sie am 07.06.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung. Die Beklagte berechnete ihrerseits Stornokosten in Höhe von 85% des Reisepreises. Die Flusskreuzfahrt wurde mit einem angepassten Hygienekonzept und einer von 176 auf 100 verringerten Passagierzahl durchgeführt. Im zweiten Verfahren (Az.: X ZR 84/21) buchte der Kläger im Februar 2020 eine Pauschalreise nach Mallorca im Zeitraum vom 05. bis 17.07.2020. Er trat am 03.06.2020 von der Reise zurück und verlangte auch hier die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung, der Reiseveranstalter berechnete Stornokosten in Höhe von 25% des Reisepreises. Das vom Kläger gebuchte Hotel war zum Zeitpunkt seines Rücktritts und im Reisezeitraum geschlossen. Im dritten Fall (Az.: X ZR 3/22) buchte der Kläger eine Ostseekreuzfahrt im Zeitraum vom 22. bis 29.08.2020. Er trat am 31.03.2020 von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung. Die Kreuzfahrt wurde von der Beklagten am 10.07.2020 pandemiebedingt abgesagt.

Alle Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Der BGH entschied zu diesen Fällen jedoch unterschiedlich:

Im Fall der Klägerin aus dem ersten Fall bleibt es dabei, dass die Erhebung der Stornogebühren unrechtmäßig war. Bereits aufgrund des Alters der Klägerin und der zu erwartenden Enge auf dem Schiff war der Klägerin nach Eintritt der pandemischen Lage der Antritt der Reise nicht mehr zumutbar.

Im zweiten Fall erachtete der BGH die Stornogebühren für rechtmäßig. Es konnte nicht geklärt werden, welche Auswirkungen die Pandemie im Juli 2020 auf Mallorca hatte. Allein der Umstand, dass das gebuchte Hotel geschlossen war, reichte dem BGH nicht aus. Es hätte danach eine Umbuchung erfolgen können, die allenfalls eine Minderung des Reisepreise begründet hätte. Ob gleichwohl eine zum Rücktritt berechtigende Beeinträchtigung bei der Umbuchung in ein anderes Hotel vorlag muss nun die Vorinstanz nochmals prüfen. Dieser Fall ist damit noch nicht endgültig geklärt.

Ähnlich ist die Lage im letzten Fall. Diesen hat der BGH ausgesetzt, bis eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt. Hier geht es um die Auslegung der EU-Pauschalreise-Richtlinie. Es ist zu klären, ob auch nach dem Rücktritt auftretende Umstände für die Frage einer möglichen Entschädigung des Reiseveranstalters zu berücksichtigen sind.

 

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