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Staat muss Kosten für Schulbegleiter eines behinderten Kindes übernehmen

Der Leistungsträger muss die Kosten für ein Kind mit "Down Syndrom" in einer Inklusionsklasse übernehmen.

Der Anspruch besteht, wenn ein behindertes Kind ohne einen solchen Begleiter die für das Kind gesetzten Lernziele nicht erreichen kann. So hat es das Bundessozialgericht am 09.12.2016 entschieden (Aktenzeichen: B 8 SO 8/15R).

Darum ging es:

Die im Jahr 2002 geborene Klägerin hat das Down Syndrom, eine damit einhergehende Sprach-, Entwicklungs-, und Kommunikationsstörung. Ihr wurde ein GdB von 100 und die Merkzeichen "G" und "H" zuerkannt. Im Schuljahr 2012/2013 besuchte sie erste Grundschulklasse einer Regelschule. Mit Hilfe einer Kooperationslehrerin und eines Schulbegleiters wurde sie unterrichtet. Den Antrag auf Übernahme der Kosten des Schulbegleiters hatte der Landkreis abgelehnt.

Die Ablehnung erfolgte zu Unrecht. Der beklagte Landkreis muss nun die Kosten für den Schulbegleiter übernehmen.

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