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Schmerzensgeld bei Weitergabe von Krankendaten durch Arbeitgeber

Der Datenschutz spielt nach wie vor eine große Rolle. Auch im Arbeitsverhältnis hat er mittlerweile große Bedeutung. Dies zeigt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz.

Darum geht es:

Die Klägerin war etwa sechs Wochen wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Neben ihrer eigentlichen Arbeit übte die Klägerin noch eine Nebentätigkeit aus. Bei diesem Arbeitgeber rief der (Haupt-)Arbeitgeber an und fragte nach, ob die Klägerin trotz der Arbeitsunfähigkeit arbeiten sei. Dabei teilte er dem anderen Arbeitgeber auch den Grund für die Arbeitsunfähigkeit, nämlich die psychische Erkrankung, mit. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zugesprochen. Das Arbeitsgericht Koblenz begründete dies u.a. mit der vom Arbeitgeber begangenen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin (ArbG Koblenz, Urteil vom 21.11.18, 7 Ca 571/18). 

Sensible Daten sollten daher gar nicht oder jedenfalls nur bei einem berechtigten Interesse weitergegeben werden.

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