Logo

Scheidungskosten nicht mehr absetzbar

Gleiches gilt auch für eine Vielzahl anderer Gerichtsverfahren. Dies geht aus einer jetzt veröffentlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Darum geht es:

Scheidungskosten konnten bislang im Rahmen der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Sie haben daher die Steuerlast gemindert. Aufgrund einer bereits im Jahr 2013 erfolgten Gesetzesänderung ist dies nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jetzt nicht mehr möglich (Urteil vom 18.05.2017; Az.: VI R 9/16).

Die Änderung des Einkommenssteuergesetzes im Jahr 2013 führt zu einer erheblichen Einschränkung bei der Absetzung von Prozesskosten generell. Danach sind grundsätzlich Kosten eines Rechsstreites nicht absetzbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerzahler ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Diese Voraussetzungen sieht der Bundesfinanzhof bei einer Scheidung als nicht erfüllt an. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung die Absetzunge von Scheidungskosten bewusst ausschließen wollen.

Aufgrund der engen gesetzlichen Vorgaben dürfte diese Regelung auch für Kosten sonstiger, privater, Gerichtsverfahren gelten. Eine Steuerermäßigung kann daher nur in den genannten, wenigen Ausnahmefällen Erfolg haben. Alternativ empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Scheidungskosten. soweit uns bekannt, von keiner Rechtsschutzversicherung getragen werden. Für sonstige Zivilverfahren ist eine solche Versicherung aber durchaus sinnvoll.

Zurück