Logo

Rückwirkende Geltendmachung von Abwassergebühren möglich

Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt verwirft eine dagegen gerichtete Klage.

Damit hat das Landesverfassungsgericht die Übergangsfrist zum 31.12.2015 bestätigt (Az.: LVG 1/16). Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Abwasserzweckverbände rückwirkend Anschlussgebühren für den Anschluss an das öffentliche Entwässerungssystem verlangen.

 

Darum geht es:

Bis zum Jahr 2015 haben viele Abwasserzweckverbände rückwirkend Anschlussgebühren verlangt. Dabei gab es keine zeitliche Grenze, so dass die Abwasserzweckverbände die Anschlussgebühren auch dann geltend gemacht haben, wenn der Anschluss schon vor langer Zeit erfolgt ist. Dies führte dazu, dass Grundstückseigentümer teilweise erst nach mehr als 20 Jahren zur Kasse gebeten worden sind.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 12.11.2015 bereits entschieden, dass eine rückwirkende Geltendmachung von Anschlussgebühren nur zeitlich begrenzt möglich ist. Eine entsprechende Regelung im Land Brandenburg wurde so gekippt.

Das Komunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt sah vor, dass die, auch langjährige, rückwirkende Geltendmachung von Anschlussgebühren bis zum 31.12.2015 möglich sein soll. Diese Regelung betraf alle Anschlüsse, die ab 1991 erfolgt sind.

Diese Regelung hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt nun abgesegnet. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des Gerichts vor. Die Urteilsgründe sind nicht bekannt. Diese dürften für das weitere Vorgehen der betroffenen Grundstückseigentümer jedoch von großem Interesse sein. Denn die Entscheidung hat das Gericht nicht einstimmig getroffen. Drei Verfassungsrichter haben eine abweichende Meinung vertreten und niedergeschrieben. Gegebenenfalls sollten Betroffene eine Beschwerde beim Bundeverfassungsgericht erwägen.

Zurück