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Rückrufaktion muss KFZ-Fachwerkstatt bekannt sein

Anderenfalls ist der aufgrund der nicht erfolgten Instandsetzung entstandene Schaden von der Werkstatt zu ersetzen. Dies gilt auch für sogenannte "Grauimporte".

Darum geht es:

Die Klägerin hatte im Jahr 2010 einen Dodge Ram Truck 1500 gekauft. Das Fahrzeug wurde von ihr nicht in Deutschland erworben sondern selbständig nach Deutschland eingeführt (sog. Grauimport). Denn in Deutschland existiert für dieses Fahrzeug kein Händler und keine Niederlassung der Herstellerfirma.

Sämtliche Reparaturen an diesem Fahrzeug ließ die Klägerin von der jetzt beklagten Werkstatt ausführen. Diese warb damit, dass sie eine autorisierte Fachwerkstatt für die Marke Dodge sei. Aufgrund einer fehlerhaft gesicherten Mutter im Getrieberad der Hinterachse fand auch für das klägerische Fahrzeug seitens des Hersteller ab Februar 2013 eine Rückrufaktion statt. Bei im Oktober 2013 von der Beklagten durchgeführten Inspektionsarbeiten wurde diese Rückrufaktion nicht berücksichtigt und die erforderlichen Arbeiten nicht durchgeführt.

Im April 2014 wurde das Fahrzeug aufgrund der blockierten Hinterachse stark beschädigt. Zu dieser Blockade wäre es nicht gekommen, wenn die Beklagte die fehlerhafte Mutter getauscht hätte.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Beklagte den entstandenen Schaden in Höhe von ca. 6.800,00 € zu erstatten hat (Urteil v. 08.02.2017, Az.: 12 U 101/16). Das OLG geht davon aus, dass sich die Beklagte über Rückrufaktionen des Herstellers hätte informieren müssen, beispielsweise über die Internetseite des Herstellers.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BGH anhängig. Insoweit bleibt abzuwarten, ob dieser das Urteil der Hammer Richter bestätigt.

 

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