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Rückforderung von Kindergeld und Säumniszuschläge

Zu einer Rückforderung von Kindergeld kann es schnell kommen, beispielsweise, weil Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht worden sind. Dann ist die Familienkasse berechtigt, Säumniszuschläge bis zur Erstattung des Kindergeldes zu erheben. Das Finanzgericht Köln hat nun eine wichtige Entscheidung zur Berechnung dieser Zuschläge getroffen. 

Darum geht es:

Das Finanzgericht Köln hat in seiner rechtskräftigen Entscheidung darauf verwiesen, dass die Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkasse rechtswidrig ist (Urteil vom 23.09.2020 - 3 K 3048/17). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Rückforderung über einen längeren Zeitraum oder verschiedene Zeiträume erfolgt. 

Bislang wurden die Säumniszuschläge nach der abgerechneten Gesamtrückforderung erhoben. Diese Vorgehensweise ist aber zu unbestimmt und damit nicht haltbar. Erforderlich ist nach dieser Entscheidung, dass die Säumniszuschläge für jeden einzelnen Rückforderungsbetrag auszuweisen sind. 

Im entschiedenen Fall wurde jedenfalls die Erhebung der Säumniszuschläge erfolgreich abgewehrt. Diese können sich, je nach Verfahrensdauer, gleichfalls erheblich summieren. 

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