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Reisezeit ist Arbeitszeit (manchmal)

Ihr Arbeitgeber schickt Sie regelmäßig zu Arbeitseinsätzen ins Ausland? Dann interessiert Sie vielleicht eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hatte die Frage zu beantworten, ob die Reisezeit zum Arbeitsort zu bezahlen ist.

Darum geht es:

Der Kläger im entschiedenen Fall musste für ein paar Monate auf Wunsch seines Arbeitgebers nach China reisen. Den Flug sowie jeweils 8 Stunden für die Reisetage bezahlte der Arbeitgeber. Der Kläger beanspruchte aber die Vergütung für die gesamte Reisezeit, in diesem Fall weitere 37 Stunden. Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 17.10.2018 , Aktenzeichen: 5 AZR 553/17).

Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass die Reise ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt sei. Daher ist diese Zeit wie Arbeitszeit zu vergüten. Die zu vergütende Arbeitszeit richtet sich in diesem Fall nach der Reisezeit eines Fluges in der Economy Class.  

Nach dieser Entscheidung kann es sich für betroffene Arbeitnehmer lohnen, einmal die eine oder andere Lohnabrechnung zu prüfen oder, gern durch unsere Kanzlei, prüfen zu lassen. 

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