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Reiserücktrittsversicherung und Bonusmeilen

Mit der Frage, ob eine Reiserücktrittsversicherung auch dann greift, wenn eine Flugreise mit Bonusmeilen bezahlt worden ist, hat sich der Bundesgerichtshof kürzlich befasst.

Darum geht es:

In dem vorliegenden Fall hatte ein Reisender eine Flugreise mit Bonusmeilen gebucht und zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Aufgrund unvorhergesehener Umstände musste der Reisende die Reise jedoch stornieren und beantragte die Erstattung der Kosten bei seiner Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab, da die Flugreise mit Bonusmeilen bezahlt worden war.

Der BGH entschied nun, dass die Zahlungspflicht der Reiserücktrittsversicherung auch dann besteht, wenn die Flugreise mit Bonusmeilen bezahlt wurde. Das Gericht argumentierte, dass die Bonusmeilen lediglich eine alternative Zahlungsmethode darstellen und somit keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz haben. Die Reiserücktrittsversicherung soll den Reisenden vor unvorhergesehenen Ereignissen schützen, unabhängig von der Art der Bezahlung.

Diese Entscheidung des BGH ist für Reisende, die ihre Flugreisen mit Bonusmeilen bezahlen, äußerst positiv. Sie können nun darauf vertrauen, dass sie im Falle einer Stornierung ihrer Reise den Versicherungsschutz ihrer Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen können. Dies schafft eine größere Sicherheit und Planbarkeit für Reisende, insbesondere in Zeiten, in denen unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit oder andere persönliche Umstände auftreten können.

Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil auf die Praxis der Reiserücktrittsversicherungen auswirken wird. Es ist jedoch anzunehmen, dass Versicherungsunternehmen ihre Policen entsprechend anpassen werden, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Das Urteil stellt klar, dass der Versicherungsschutz einer Reiserücktrittsversicherung unabhängig von der Art der Bezahlung besteht.

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