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Reisekostenerstattung für Leiharbeiter

Leiharbeiter können steuerrechtlich Reisekosten geltend machen.

Ein Verweis auf die Geltendmachung der Entfernungspauschale greift nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachen nicht (Urteil vom 30.11.2016, Az.: 9 K 130/16).

 

 

Darum geht es:

Der Kläger war bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag konnte der Kläger bundesweit in unterschiedlichen Betrieben eingesetzt werden. Im streitgegenständlichen Steuerjahr war er jedoch nur bei einer einzigen Firma tätig. Für dieses Jahr machte er in der Steuererklärung Reisekosten für die Strecke von der Wohnung zum Betrieb geltend. Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale.

Diese Entscheidung hat das Finanzgericht nun gekippt. Es verweist darauf, dass bei Leiharbeit regelmäßig keine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des Gesetzes besteht. Mit seiner Entscheidung wendet sich das Finanzgericht Niedersachsen gegen einen Erlass des Bundesfinanzministers.

Sollten Sie Leiharbeiter sein empfiehlt es sich, für die noch offenen Steuerjahre die Reisekosten für den Weg zur Arbeit geltend zu machen. Sollte dieser Antrag zurückgewiesen werden, ist der Rechtsweg empfehlenswert.

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