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Recht kurios: Urlaubsabgeltung für Sugar-Daddy Verhältnis

Manchmal müssen sich auch Arbeitsgerichte mit kuriosen Sachverhalten und Klagen beschäftigen. Diesmal hatte das Landesarbeitsgericht Hamm mit einem solchen Fall zu tun.

Darum geht es:

Die Parteien stritten um Vergütungsansprüche, Urlaubsabgeltung und ein Arbeitszeugnis. Eine ehemalige Mitarbeiterin des Beklagten machte diesen mit der jetzigen Klägerin bekannt. Die ehemalige Mitarbeiterin teilte dem Beklagten mit, dass die Klägerin einen älteren Mann suche, der sie finanziell unterstützt. Im Gegenzug bot die Klägerin Sex an. Die Parteien verständigten sich hierauf und schlossen einen Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag wurde die Tätigkeit der Klägerin als Haushaltshilfe umschrieben. Es war eine monatliche Vergütung von 460 Euro vereinbart. Außerdem waren 25 Urlaubstage vereinbart. Die Parteien tauschten sich sehr intensive Whats-App-Nachrichten aus. Auf diese geht auch das Gericht in seinen Urteilsgründen ein (LAG Hamm, Urteil v. 06.06.2019, Az.: 17 Sa 46/19). Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis und stellte die Klägerin bis zu dessen Beendigung frei. Anschließend machte die Klägerin die bereits benannten Ansprüche geltend. 

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage teilweise abgewiesen. Die Klägerin hat hiernach nur Anspruch auf Urlaubsabgeltung und ein Arbeitszeugnis. Im Verfahren bestritt die Klägerin, dass sie sich gegen Bezahlung für Sex zur Verfügung stellte. Sie behauptete, dass sie als Hauswirtschafterin tätig war. Diese Behauptung sah das Gericht durch die vorliegenden Nachrichten und Bilder als widerlegt an. 

Den geschlossenen Vertrag sah das Gericht, mit Blick auf die eigentliche Vereinbarung: Sex gegen Bezahlung, nicht als sittenwidrig an. Das Gericht begründete dies u.a. damit, dass sich die Klägerin freiwillig verpflichtet hatte. 

Den Lohnanspruch für 2 Monate verneinte das LAG, da die Klägerin nach der Freistellung ihre Arbeitskraft nicht angeboten hat. Insbesondere war sie offenkundig nicht bereit, die, offiziell vereinbarten, Haushaltstätigkeiten auszuüben. 

Aufgrund der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sprach das Gericht der Klägerin aber die Urlaubsabgeltung zu. Denn Urlaub ist der Klägerin nicht vollständig gewährt worden. Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis wurde ebenfalls bejaht. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem LAG aus dem geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit der einschlägigen Gesetzesvorgabe in der Gewerbeordnung. 

Abzuwarten bleibt, ob die Sache damit abgeschlossen ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen...

 

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