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Raus aus dem Vertrag mit dem Fitnessstudio?

Na, haben Sie sich als Vorsatz für 2020 den Besuch im Fitnessstudio vorgenommen? Sollten Sie diesen Vorsatz schon verworfen und nun einen Vertrag mit einem Fitnessstudio haben, ist die Entscheidung des AG Frankfurt/M für Sie interessant. 

Darum geht es:

Wer einen Vertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen hat weiß, dass dieser Vertrag eine Mindestlaufzeit hat, meistens 2 Jahre. Eine vorzeitige Kündigung ist meist nicht möglich. Was also tun? Die Auflösung eines solchen Vertrages ist nach der Rechtsprechung regelmäßig aufgrund eines Umzuges oder aufgrund einer (dauerhaften) Erkrankung möglich. Das Amtsgericht Frankfurt/M hat kürzlich die Anforderungen an die Darlegung einer Erkrankung zur Beendigung eines Fitnessvertrages aufgezeigt (Urteil v. 25.09.2019, Az.: 31 C 2619/18 (17)).

Hiernach ist es im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend, wenn ein Attest vorgelegt wird, aus dem sich lediglich "gesundheitliche Gründe" ergeben. Zwar mag dies zur Vorlage im Fitnessstudio ausreichen, wenn dieses das Attest akzeptiert. Denn natürlich besteht gegenüber dem Betreiber des Fitnessstudios keine Pflicht, seine Krankengeschichte offenzulegen. Im Gerichtsverfahren muss dann aber schon zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden, dass diese gesundheitlichen Gründe tatsächlich vorliegen. 

Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte sich im Verfahren darauf berufen, dass sich das Gericht ja bei seinem Arzt erkundigen könne. Konkreten Sachvortrag blieb er auch er im Verfahren schuldig. Dies hatte zur Konsequenz, dass das Gericht seine außerordentliche Kündigung für unwirksam erklärt hat. Der Beklagte musste daher als Schadensersatz die vereinbarten Kosten übernehmen. 

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