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Online-Handel: Abmahnung bei vergessenem Link

Betreiber eines Online-Handels müssen bei der Gestaltung ihrer Seite viel beachten. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung muss der Seitenbetreiber einen wichtigen Link setzen. Sonst droht nach einer Entscheidung des OLG Hamm eine Abmahnung.

Darum geht es:

Seit einiger Zeit gibt es eine Internet-Plattform zur außergerichtlichen Klärung von Streitigkeiten zwischen Händlern und Verbrauchern. Es handelt sich hierbei um die sogenannte OS-Plattform. Gesetzlich sind alle Betreiber einer Internetseite für den gewerblichen Handel verpflichtet, einen Link auf diese Plattform zur Verfügung zu stellen.

Im entschiedenen Fall wehrte sich der Betroffene Händel gegen eine Abmahnung mit dem Argument, dass diese Regelung nicht für den Handel auf Online-Marktplätzen (z.B. Ebay, Amazon etc.) gelte. Das sah das Oberlandesgericht (OLG) Hamm anders (Beschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17).

Folge dieser Entscheidung ist, dass jeder gewerbliche Händler auch bei Ebay oder anderswo bei jedem seiner Angebote einen Link auf die OS-Plattform setzen sollte. Denn eine Abmahnung durch einen Konkurrenten ist eine teure Angelenheit.

Shop-Betreiber sollten daher ihre Angebote entsprechend prüfen. Sollten Sie planen, einen Online-Handel zu betreiben, lassen Sie sich unbedingt vorher über die rechtlichen Vorgaben einer solchen Internetseite beraten. Auch Shop-Betreiber sollten sich regelmäßig über ihre rechtlichen Pflichten informieren und gegebenenfalls beraten lassen.

Übrigens: auch wer nur "privat" verkauft muss aufpassen. Denn die Rechtsprechung zur Frage, ab wann es sich um einen gewerblichen Anbieter handelt ist sehr unterschiedlich. Teilweise wird ein Gewerbe bereits bei 10-20 regelmäßigen bzw. gleichzeitigen Angeboten angenommen. Diese Frage hat zudem noch weiter reichende Folgen, u.a. hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche.

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