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Ohne Zielvereinbarung für Bonus: Schadensersatzanspruch

So mancher hat in seinem Arbeitsvertrag die Regelung, dass er eine Bonuszahlung erhält. Meistens ist dann noch vereinbart, dass diese Zahlung an das Erreichen bestimmter Ziele gebunden ist. Was gilt aber, wenn der Arbeitgeber eine Zielvereinbarung nicht mit Ihnen abschließt? Haben Sie dann trotzdem Anspruch auf den Bonus?

Darum geht es:

Mit diesen Fragen hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einer nun veröffentlichten Entscheidung zu befassen (Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20). Der Arbeitsvertrag des Klägers enthielt eine Bonusregelung, nach der er, je nach Leistung und Geschäftsentwicklung, bis zu 25% seines Bruttojahresgehalts zusätzlich verdienen konnte. Die genauen Bedingungen sollten gesondert in einer Zielvereinbarung geregelt werden. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde eine solche Vereinbarung jedoch nicht geschlossen. Der Kläger verlangte Schadensersatz. Diesen hat ihm das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in Höhe von etwas mehr als 14.000 Euro zugesprochen.

Das BAG verweist zur Begründung darauf, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt. Denn dieser hat entgegen der vertraglichen Vereinbarung die erforderliche Zielvereinbarung mit dem Kläger nicht geschlossen. Dabei geht das BAG davon aus, dass der Kläger den vollen Bonus beanspruchen könne. Allerdings musste sich der Kläger im entschiedenen Fall ein Mitverschulden von 10% anrechnen lassen, weil er den Arbeitgeber nicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung aufgefordert hat.

Es lohnt sich hiernach unter Umständen, den Arbeitsvertrag, auch einen alten, zu prüfen. Gern sind wir bei dieser Prüfung behilflich. 

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