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Nachtzuschlag ist nach Mindestlohn zu berechnen

Der 2015 eingeführte Mindestlohn hat in rechtlicher Sicht nicht nur für Klarheit gesorgt. Er hat auch eine Vielzahl von Streitfragen entstehen lassen. Eine davon hat das Bundesarbeitsgericht nun geklärt und ein weiteres Schlupfloch zum Umgehen des Mindestlohnes gestopft.

Darum geht es:

Die Klägerin ist langjährig als Montagekraft in dem betroffenen Unternehmen tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist ein Tarifvertrag anzuwenden, der einen Stundenlohn von 7 Euro vorsah. Daneben hatte die Klägerin aus diesem Tarifvertrag Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlages in Höhe von 25 % und auf Urlaubsgeld. Dieses bemisst sich nach dem 1,5-fachen des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes, den die Klägerin in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Das Unternehmen rechnete der Frau das gezahlte "Urlaubsgeld" auf ihre Mindestlohnansprüche an. Der Nachtzuschlag wurde ausgehend vom Stundenlohn in Höhe von 7 Euro ermittelt. Mit der Klage begehrte die Klägerin, dass das Urlaubsgeld nach dem Mindestlohn berechnet wird und das der Nachtzuschlag hieraus zu ermitteln ist.

Die Klägerin bekam in allen Instanzen, so nun auch vor dem BAG, Recht (Urteil vom 20.09.2017, Az.: 10 AZR 171/16). Der Mindestlohn gilt insoweit ausnahmslos. Der Arbeitgeber kann sich daher nicht auf eine womöglich arbeitsvertraglich vereinbarte niedrigere Verdienstabrede berufen. Auch der Tarifvertrag half dem Arbeitgeber nicht. Denn dieser Tarifvertrag war nicht allgemein gültig, wie beispielsweise die tariflichen Vorgaben in der Pflege oder auf dem Bau.

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