Nachtzuschlag für Zeitungszusteller
Na, war die Zeitung heute früh wieder pünktlich im Briefkasten? Dann ist zu hoffen, dass Ihr Zusteller die ihm zustehende Bezahlung erhalten hat. Streit gab es zuletzt um die Nachtzuschläge für Zeitungszusteller. Diesen Streit hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden.
Darum geht es:
Die Klägerin stritt mit ihrem Arbeitgeber um die Höhe des Nachtzuschlages. Sie lieferte die Zeitungen bis spätestens 6 Uhr morgens aus. Dafür erhielt sie neben dem gesetzlichen Mindestlohn einen Nachtzuschlag von 10%. Ihr Verlangen nach 30% Nachtzuschlag hatte auch in letzter Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (Urteil vom 10.11.2021, Az.: 10 AZR 261/20).
Das Bundesarbeitsgericht verweist in seiner Begründung u.a. darauf, dass es sich um eine dauerhafte Nachtarbeit handelt. Diese rechtfertigt einen Zuschlag in der geltend gemachten Höhe. Die Behauptung des Verlages, die Pressefreiheit sei aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation bei Zahlung des geforderten Zuschlages gefährdet, lies das BAG nicht gelten. Eine Gefahr der Versorgung mit Zeitungen etc. im Falle der Zahlung des geforderten Nachtzuschlages sah das BAG nicht.
Zu prüfen wird sein, ob diese Entscheidung auch auf andere dauerhafte Nachtarbeitsplätze übertragbar ist. Gern sind wir Ihnen bei dieser Prüfung behilflich.