Mithaftung bei Nutzung des Radweges in falscher Richtung
Radfahrer gehören zu den am ungeschütztesten Verkehrsteilnehmern. Gleichwohl haften sie auch für Verstöße gegen die StVO.
Darum geht es:
Die Klägerin befuhr ohne Helm einen nicht für beide Richtungen freigebenen Radweg in falscher Richtung auf einer Hauptstraße. An einer Kreuzung kam es zum Zusammenstoß mit einem Auto. Die Klägerin erlitt hierbei ein Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädel-Basis-Bruch und eine Kniefraktur. Die Klägerin verlangte unter anderem 40.000 Euro Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 Euro, etwa 16.000 Euro materiellen Schadensersatz sowie einen vierteljährlich mit 252 Euro auszugleichenden Haushaltsführungsschaden von dem Autofahrer bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage zwar zu einem großen Teil statt (Urteil vom 04.08.2017, Az.: 9 U 173/16). Allerdings muss die Klägerin zu 1/3 die Haftung selbst übernehmen. Denn in dieser Höhe nahm das OLG eine Mithaftung der Klägerin an. Zur Begründung verwies das Gericht auf die verbotswidrige Nutzung des Radeweges durch die Klägerin. Diese führt allerdings nicht zu einem Verlust ihres Vorfahrtsrechts. Daher haftet der Autofahrer zum überwiegenden Teil.