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Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte

Viele Menschen in Deutschland sind auf eine häusliche Pflege angewiesen. Arbeitskräfte in diesem Bereich sind gefragt. Einige greifen daher auf ausländische Mitarbeiter zurück. Die Frage, wie diese Pflegekräfte zu vergüten sind, hat nun das Bundesarbeitsgericht geklärt.

Darum geht es:

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige und war für eine deutsche Firma tätig. Es war eine Arbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart, ohne Wochenendarbeit. Die Vergütung sollte sich auf 950,00 Euro netto belaufen. Mit der Klage forderte die Klägerin den in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestlohn ein sowie Vergütung für die Arbeitszeit, die sie über die vereinbarten 30 Wochenstunden hinaus tätig war. Die Klägerin machte geltend, auch Bereitschaftsdienst geleistet zu haben.

Das Bundesarbeitsgericht entschied hierauf, dass der Klägerin zum einen der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland zusteht und zum anderen auch etwa geleistete Bereitschaftszeiten in voller Höhe zu bezahlen sind (zu BAG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 AZR 505/20). 

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