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Meinungsfreiheit bei Facebook - "Betrüger" Schmähung oder Meinungsäußerung!

Sieg für die Meinungsfreiheit bei Facebook. Das AG Jena hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren festgestellt, dass die Bezeichnung eines Verkäufers als "Betrüger" bei Facebook vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein kann.

Darum ging es.

Unsere Mandantin hatte von einem Züchter einen Hund erworben. Mit der Übergabe des Hundes war auch eine Ahnentafel übergeben worden. Zu einem späteren Zeitpunkt hatte sich herausgestellt, dass die Angaben auf der Ahnentafel zu den Ahnen fehlerhaft waren. Dies war der Züchterin offenbar auch bekannt, da bereits korrigierte Ahnentafeln anderer Hunde aus dem Wurf unserer Mandantin existierten. Daneben konnte mit  Hilfe eines DNA Tests bewiesen werden, dass die Angaben der übergebene Ahnentafel fehlerhaft waren.

Klage auf Schmerzensgeld wegen Schmähkritik

Dennoch hatte sich die Züchterin geweigert, die Ahnentafel zu korrigieren. Unsere Mandantin hatte dieses Verhalten in einem Facebookbeitrag als "betrügerisch" bezeichnet und war darauf hin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Schmähung verklagt worden.

Von Meinungsfreiheit gedeckt

Das Amtsgericht Jena (Az: 02.03.2017 - 28 C 412/12) hatte in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass der Begriff des Betruges ersichtlich nicht im fachspezifischen, sondern im alltagssprachlichen Sinne verwendet wurde und das nachvertragliche Verhalten der Klägerin missbilligt beschreibt und eine Meinungsäußerung darstellt. Diese ist nicht dem Beweis zugänglich, so dass der Klägerin keine Schadenersatzansprüche zustehen. 

Dies deckt sich auch mit der Rechtsaufassung des BGH, wonach die Behauptung des Betruges nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes darstellt, sondern den weit gefassten Vorwurf der Verbrauchertäuschung.

 

 

 

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