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Kürzung der Heizkostenabrechnung bei fehlerhaft erfassten Verbrauch

Seit Jahren steigen die Heizkosten. Viele Mieter haben daher mit teilweise hohen Nachzahlungen zu kämpfen. Eine Vielzahl von Abrechnungen können aber fehlerhaft sein. Dadurch kann ein Kürzungsrecht für Mieter bestehen. Dies zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Darum geht es:

Bereits seit dem Jahr 2014 besteht nach der Heizkostenverordnung die Pflicht, auch den Wärmemengenverbrauch für die Warmwassererwärmung durch einen gesonderten Zähler zu erfassen. Bis dahin wurde dieser Verbrauch über eine bestimmte Berechnungsmethode ermittelt. Ausnahmen von dieser Pflicht gibt es nur in einem engen Rahmen. Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass bei einer fehlerhaften Verbrauchserfassung oder sonstigen Abweichungen von den dortigen Bestimmungen ein Kürzungsrecht besteht. Danach kann die Heizkostenabrechnung, und nur diese, um 15% gekürzt werden.

Das hat nun auch der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - VIII ZR 151/20). Im entschiedenen Fall wurde das mögliche Ersatzverfahren der Heizkostenverordnung zur Ermittlung dieses Verbrauchs fehlerhaft angewandt. Denn die Voraussetzungen dafür lagen nicht vor.

Der Fall zeigt, dass sich eine Überprüfung der Heizkostenabrechnung lohnen kann.

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