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Krankenkassenbeiträge für betriebliche Altersvorsorge

Haben Sie eine betriebliche Altersvorsorge bei Ihrem Arbeitgeber z.B. in Form einer Direktversicherung abgeschlossen? Dann sollten Sie unbedingt lesen, welche finanziellen Folgen die Auflösung dieser Versicherung sozialrechtlich haben kann. Das Bundessozialgericht hat zu diesem Thema eine bedeutsame Entscheidung getroffen.

Darum geht es:

Der Kläger ist Rentner. Am Ende seines Arbeitslebens war er freiwillig krankenversichert, da sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt. 

Drei Monate vor seinem Renteneintritt erhielt der Kläger eine Kapitalleistung in Höhe von 36.138,00 Euro aus einer Lebensversicherung ausgezahlt, die seine frühere Arbeitgeberin in Form einer Direktversicherung als Leistung der betrieblichen Altersvorsorge für ihn abgeschlossen hatte. Die Arbeitgeberin war durchgängig Versicherungsnehmerin. Die Versicherungsbeiträge wurden von der Arbeitgeberin einmal pro Jahr vom Nettoentgelt des Klägers abgezogen und an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet.

Der Kläger stritt nun mit seiner Krankenversicherung darum, ob diese Zahlung bei der Beitragsbemessung für die Versicherungsbeiträge ab Renteneintritt zu berücksichtigen ist oder nicht.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass eine Berücksichtigung nicht zu erfolgen habe. Denn da er selbst die Beiträge zu dieser Direktversicherung geleistet habe, würde es sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge handeln. Außerdem würdeeine Ungleichbehandlung seiner Kapitalleistung mit einer Riester-Rente vorliegen, da er wegen seines oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Einkommens in der Ansparphase nicht von einer Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung profitiert habe.

Dem folgte das Bundessozialgericht in seiner aktuellen Entscheidung nicht (BSG Urteil vom 26.02.2019, Az.: B 12 KR 17/18 R). 

Das Bundessozialgericht verweist darauf, dass es sich auch in diesem Fall um eine betriebliche Altersvorsorge handelt. Denn es ist unerheblich, ob die Beiträge vom Brutto- oder Nettolohn eines Arbeitnehmers abgezogen werden. 

Eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber der Riester-Rente sieht das Gericht als gerechtfertigt an. Denn der Gesetzgeber habe mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 die Riester-Rente attraktiver machen wollen, um Geringverdienern eine effizientere Möglichkeit zu verschaffen, der Altersarmut zu entgehen, indem die Absenkung des Niveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Riester-Rente wenigstens teilweise aufgefangen werde. 

Betroffene sollten daher diese Auswirkung bedenken. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich diese Folge vermeiden. Gerne prüfen wir Ihren Vertrag. 

 

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