Logo

Kinderlärm ist nicht grenzenlos zu dulden

Grundsätzlich muss man lärmende Kinder im Haus hinnehmen. Ein Recht zur Mietminderung ergibt sich hieraus nicht. Die Duldungspflicht hat jedoch Grenzen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des BGH.

Darum geht es:

Im entschiedenen Fall ging es um massive Lärmbelästigungen durch Schreien, Stampfen, Poltern und Springen. Dieser Lärm war mehrmals täglich über einen Zeitraum von 1-4 Stunden zu hören. Er war dabei so laut, dass selbst Mitbewohner mit Hörgerät diese Geräusche deutlich wahrgenommen haben. Die Klägerin verlangte die Beseitigung der Lärmstörung, die Feststellung eines Mietminderungsrechts i.H.v. 50 Prozent bis zur Beseitigung und die Rückzahlung einer wegen der Mietminderung nur unter Vorbehalt gezahlten Miete i.H.v. rd. 9.000 €. Erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Klägerin Erfolg.

Dieser verwies darauf, dass zwar Kinderlärm grundsätzlich hinzunehmen ist. Es gilt jedoch auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme. Ob die Grenzen der Duldungspflicht überschritten sind, muss im Einzelfall ermittelt werden. Im entschiedenen Fall waren die Grenzen nach Auffassung des BGH überschritten. Entschieden hat der BGH den Fall allerdings nicht. Vielmehr wurde die Sache an das Landgericht zurück verwiesen. Hiernach dürfte ab die Klage Erfolg haben.

Zurück