Logo

Kindergeldanspruch für behindertes Kind über 25 Jahre

Unter bestimmten Voraussetzungen haben behinderte Kinder auch nach dem vollendeten 27. bzw. 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof in einer nun veröffentlichen Entscheidung klargestellt. Welche Voraussetzungen das sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

Darum geht es:

Das betroffene Kind wurde 1968 geboren. Bereits mit 15 gab es Symptome für eine Muskelerkrankung. Erst im Alter von 30 Jahren erfolgte die Diagnose. Daraufhin verschlechterte sich auch der Gesundheitszustand des Kindes. Im Jahr 2009 wurde ein GdB von 100 festgestellt. Das Kind hat eine Berufsausbildung absolviert und war bis 2010 berufstätig. Seit dem Jahr 2011 bezieht es Erwerbsminderungsrente. 

Der Vater als Kläger beantragte im Jahr 2014 rückwirkend ab 2010 das Kindergeld. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil die Behinderung nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Vor dem Bundesfinanzhof wurde dem Vater nun vorläufig Recht gegeben (Urteil vom 27.11.2019 - III R 44/17). 

Zunächst stellte der Bundesfinanzhof klar, dass aufgrund einer Übergangsregelung noch nicht die abgesenkte Altersgrenze von 25 Jahren gilt. Zutreffend ist zwar auch nach dem Bundesfinanzhof, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres  (bzw. jetzt: 25. Lebensjahr) eingetreten sei. Die Behinderung müsse dabei unter anderem länger als sechs Monate bestehen. Außerdem muss diese Behinderung die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen. Die entsprechenden Feststellungen in diesem Verfahren aber noch nicht erfolgt. Der Bundesfinanzhof hat die Sache daher für weitere Ermittlungen zunächst an das Finanzgericht zurück verwiesen. 

Gleichwohl ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass behinderte Kinder auch über 25 bzw. 27 Jahre einen Anspruch auf Kindergeld haben können. Es empfiehlt sich daher entsprechende Anträge zu stellen. Dabei kann der Kindergeldantrag auch rückwirkend für sechs Monate geltend gemacht werden. 

Zurück