Logo

Keine Zweitwohnungssteuer ohne Wasseranschluss

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 22.06.2023 ein wichtiges Urteil zur Zweitwohnungssteuer ohne Trinkwasseranschluss gefällt (Az. 12 B 8/22 u. 12 B 9/22). Es stärkt die Rechte von Zweitwohnungsbesitzern und schafft eine klare rechtliche Grundlage.

Darum geht es:

In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob eine Zweitwohnungssteuer auch dann erhoben werden kann, wenn die Zweitwohnung keinen Trinkwasseranschluss hat. Die Stadt hatte argumentiert, dass die Zweitwohnungssteuer unabhängig von der Verfügbarkeit von Trinkwasser erhoben werden könne, da es sich um eine eigenständige Abgabe handele. Die Kläger hingegen waren der Meinung, dass die Zweitwohnungssteuer nur dann gerechtfertigt sei, wenn die Zweitwohnung auch tatsächlich bewohnbar sei.

Das OVG Berlin-Brandenburg folgte der Argumentation der Kläger und entschied, dass die Zweitwohnungssteuer ohne Trinkwasseranschluss nicht erhoben werden könne. Das Gericht stellte klar, dass eine Zweitwohnung nur dann steuerpflichtig sei, wenn sie auch tatsächlich als Wohnraum genutzt werden könne. Ein Trinkwasseranschluss sei dabei eine grundlegende Voraussetzung für eine bewohnbare Zweitwohnung.

Dieses Urteil ist aus anwaltlicher Sicht äußerst positiv zu bewerten. Es schafft Klarheit und Rechtssicherheit für Zweitwohnungsbesitzer, die bisher möglicherweise ungerechtfertigt mit der Zweitwohnungssteuer belastet wurden. Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass die Zweitwohnungssteuer nicht willkürlich erhoben werden könne, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei.

Für Zweitwohnungsbesitzer bedeutet das Urteil, dass sie sich gegen ungerechtfertigte Zweitwohnungssteuerbescheide zur Wehr setzen können, wenn ihre Zweitwohnung keinen Trinkwasseranschluss hat. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, der die individuelle Situation prüfen und die rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen kann.

Insgesamt ist das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Zweitwohnungsbesitzern. Es schafft Klarheit und Rechtssicherheit und stellt sicher, dass die Zweitwohnungssteuer nur dann erhoben werden kann, wenn die Zweitwohnung auch tatsächlich bewohnbar ist.

Zurück