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Keine Nachzahlung von Betriebskosten bei verspäteter Abrechnung

Dies gilt auch dann, wenn sich der Wohnungseigentümer auf die verspätete Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beruft.

Die Abrechnung über die Betriebskosten muss grundsätzlich innerhalb der Jahresfrist, d. h. bis zum Ablauf des darauffolgenden Jahres, erfolgen.


Darum geht es: 

Der Wohnungseigentümer hatte seine Mieterin verklagt, weil diese die erst im Jahr 2013 abgerechnete Nachzahlung für die Betriebskosten der Jahre 2010 und 2011 nicht zahlen wollte. Der Mietvertrag sah vor, dass eine Abrechnung erfolgen würde, nachdem die Genehmigung der Abrechnung durch die Eigentümerversammlung erfolgt ist.

Diese Vorgehensweise hat der Bundesgerichtshof nicht gebilligt (Urteil vom 25.01.2017, Az.: VIII ZR 249/15). Begründet hat der BGH diese Entscheidung mit der gesetzlichen Pflicht zur jährlichen Abrechnung. Außerdem würde eine Entscheidung der Eigentümerversammlung keine Bindungswirkung für den Mieter haben. Eine solche ist auch nicht Voraussetzung für eine fristgerechte Betriebskostenbabrechnung.

 

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