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Keine Entgeltfortzahlung bei künstlicher Befruchtung

Das Bundesarbeitsgericht geht von selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit aus.

Mutterschutz besteht aber weiterhin.

 

Darum geht es:

Die Klägerin hatte sich einer künstlichen Befruchtung unterzogen, da ihr Freund nur eingeschränkt zeugungsfähig ist. Aufgrund der Befruchtungsversuche war die Klägerin insgesamt 38 Tage krankgeschrieben. Ihr Arbeitgeber zahlte zunächst in Unkenntnis der künstlichen Befruchtung den Verdienst weiter. Nachdem der Arbeitgeber von der künstlichen Befruchtung erfahren hatte, forderte er den gezahlten Gesamtbetrag zurück und behielt einen Teil des Netto-Gehaltes der Klägerin ein. Hiergegen hatte die Klägerin geklagt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben ihr zunächst Recht.

Das BAG sieht jedoch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Denn die Klägerin selbst ist fruchtbar. Die Klägerin habe ihre Krankheit aufgrund der künstlichen Befruchtung selbst herbeigeführt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung sichere nur gegen das allgemeine Erkrankungsrisiko ab. Die Lebensentscheidung ein Kind zu bekommen, sei von diesem Anspruch nicht umfasst.

Im Rahmen der Schwangerschaft selbst wird dann aber nicht mehr zwischen künstlicher und natürlicher Befruchtung unterschieden. Kommt es während der Schwangerschaft zu Problemen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

 

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