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Kein Schadensersatz bei weitergegebener TAN

Unter bestimmten Voraussetzungen haftet die Bank oder die Sparkasse für den Fall, dass Unberechtigte Geld von einem fremden Konto abheben. Dabei darf der Kunde aber nicht leichtfertig mit seinen Daten umgehen.

Darum geht es:

In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatten die Kunden einer Bank eine sogegannte Pishing-E-Mail (zum Abgreifen fremder, personenbezogener Daten) erhalten. Diese E-Mail wies als Absender die betreffende Bank aus. In dieser E-Mail wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Zugang zum "Direct B@nking" bald ablaufe, sofern die Synchronität der SEPA-Umstellung im Zugang nicht aktualisiert werde. Sie wurden aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zugangs zu klicken. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen.

Einige Zeit später rief dann eine Person an, die sich als Mitarbeiterin der Bank ausgab. In diesem Telefonat erfolgte die Aufforderung bestimmte Zahlen zu vergleichen, die sogleich per SMS übersandt werden sollten. Wenn eine Überseinstimmung besteht sollte dies der Anruferin mitgeteilt werden. Nach Erhalt einer SMS mit dem Inhalt "Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES (...) mit BIC (...) lautet: 253844" wurde die Ziffernfolge 253844 der Anruferin mitgeteilt.

Eine Überweisung in dieser Höhe wollten die Kläger natürlich nicht leisten. Gleichwohl wurde der Betrag überwiesen. Die Kläger fordern nun Schadensersatz in dieser Höhe von der Bank. Zu Unrecht hat das AG München nun entschieden (05.01.2017 (Az.: 132 C 49/15, rechtskräftig).

Die Weitergabe der TAN am Telefon erfolgte grob fahrlässig. Die Kläger hätten erkennen müssen, dass sie einem Betrug zum Opfer gefallen sind. Denn den Klägern hätte bewusst sein müssen, dass es sich bei der in Rede stehenden SMS nicht lediglich um die Übersendung einer TAN handelt, sondern um einen konkreten Überweisungsauftrag.

Es ist daher darauf zu verweisen, dass die Weitergabe  einer TAN nach § 675l BGB wie auch nach den vertraglichen Bedingungen nicht zulässig ist und die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen. Für den hiernach entstandenen Schaden haftet in einem solchen Fall, wie oben dargestellt, der Kontoinhaber selbst.

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