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Nicht automatisch "rechts vor links" auf Parkplatz

Einkaufen im Einkaufscenter, riesiger Parkplatz, Stress, Auto von der Seite...Wer darf fahren? Gilt rechts vor links oder etwas anderes? Der Bundesgerichtshof hat versucht, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Darum geht es:

Der Unfall im entschiedenen Fall ereignete sich auf dem Parkplatz eines Baumarktes. Der Zusammenstoß erfolgte bei eingeschränkter Sicht, aufgrund eines Sattelzuges und anderer parkender Fahrzeuge. Der von links kommende Beklagte stieß im Kreuzungsbereich mit dem Kläger zusammen. Die Versicherung des Beklagten übernahm 50% des Schadens. Eine Vorfahrtsregelung existiert auf dem Parkplatz nicht. Der BGH hat nun entschieden, dass der Grundsatz "rechts vor links" nur dann gilt, wenn keine anderweitige Regelung durch Verkehrsschilder oder Markierungen vorgegeben ist. Außerdem gilt dieser Grundsatz nach dem BGH aber nur dann, wenn die Fahrbahnen Straßencharakter hätten (Urteil vom 22.11.2022 - VI ZR 344/21). Damit gilt rechts vor links auf Parkplätzen nicht. Denn dort stehe nicht die zügige Abwicklung des fließenden Verkehrs im Vordergrund, sondern das vom Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägte Ein- und Ausparken sowie das Rangieren.

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