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Kein Einsatz von DRK-Schwestern im Krankenhaus eines Dritten

Das Bundesarbeitsgericht sieht hierin eine unzulässige Entleihung von Arbeitnehmern.

Der Gesetzgeber stellt jedoch eine Änderung des DRK-Gesetzes kurzfristig in Aussicht.

Darum geht es:

Eine DRK-Schwester sollte in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus dauerhaft ihrer Arbeit nachkommen. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin hatte jedoch die Zustimmung zur Einstellung der späteren Klägerin verweigert. Der Betriebsrat sah, wie auch der europäische Gerichtshof (EuGH) und nun auch das Bundesarbeitsgericht einen Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung (BAG Beschluss vom 21.02.2017, Az.: 1 ABR 62/12). Denn hierfür bedarf es nach dem entsprechenden Gesetz eine bestimmten Genehmigung. Über eine solche verfügte die DRK-Schwesternschaft jedoch nicht. Zugleich hat das BAG, mit dieser Entscheidung eine lange offene Streitfrage entschieden. Die DRK Schwestern sind Arbeitnehmer und keine bloßen Vereinsmitglieder.

Arbeitsministerin Nahles hat kurzfristig eine Änderung des DRK-Gesetzes zugesagt. Künftig soll ein bestimmter Teil des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht auf das DRK anwendbar sein.

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