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Heizkosten: Vermieter hat Beweislast

Der Bundesgerichtshof hat erneut die Rechte von Mietern gestärkt. Die aktuelle Entscheidung betrifft die Heizkostenabrechnung. Diese ist in vielen Fällen Streitthema.

Darum geht es:

Im entschiedenen Fall war insbesondere die Höhe der ermittelten Verbrauchswerte streitig. Diese beliefen sich teilweise auf fast 50 % der gesamten Verbrauchswerte für das betroffene Mehrfamilienhaus. Die Mieter selbst bewohnten lediglich eine 3-Raum-Wohnung. Diese Heizkosten haben die Mieter als nicht nachvollziehbar beanstandet und bestritten, diese Wärmemenge tatsächlich verbraucht zu haben. Die von den Mietern geforderte Überprüfung der Ablesebelege der anderen Mieter erfolgte nicht. Der Vermieter nahm die Mieter wegen der offenen Heizkosten gerichtlich in Anspruch. Letztlich zunächst erfolglos, wie der BGH entschieden hat (BGH Az.: VIII ZR 189/17; Urteil vom 07.02.2018).

Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für eine geltend gemachte Betriebs- bzw. Heizkostennachforderung hat. Insbesondere muss der Vermieter die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter darlegen und beweisen.

Außerdem haben Mieter ein Recht, die Verbrauchswerte der übrigen Mieter einzusehen. Ein besonderes Interesse hierfür müssen die Mieter nicht darlegen. Ausreichend ist das allgemeine Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

Diesen Pflichten ist der Vermieter im entschiedenen Fall nicht nachgekommen. Daher hat der BGH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund offenen Fragen muss sich das Ausgangsgericht nun erneut mit der Sache beschäftigen.

Wenn Sie vergleichbare, oder andere Probleme mit Ihrer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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