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Hartz IV: Wechselprämie und iPad für die Schule

Vergleichsportale und andere Anbieter locken oft mit günstigeren Preisen beim Wechsel des Strom- und Gasanbieters. Oft werden dafür auch Prämien gezahlt. Die Frage, ob diese Prämien auf die Leistungen des Jobcenters anzurechnen sind, hat das BSG nun beantwortet. Geklärt wurde auch, ob das Jobcenter ein iPad für die Schule bezahlen muss.

Darum geht es:

Die Kläger im Fall der Wechselprämie hatten von ihrem neuen Stromanbieter eine Prämie in Höhe von 242 Euro erhalten. Das Jobcenter hat diese Prämie als Einkommen angesehen und die Leistungen der Kläger um 91 Euro gekürzt. Das Argument der Kläger, es handele sich um Einsparungen beim Regelbedarf konnte das Bundessozialgericht nicht überzeugen (Urteil vom 14.10.2020, Az.: B 4 AS 14/20 R). Die Prämie wird nach Auffassung des BSG gerade unabhängig vom Stromverbrauch gleich zu Beginn des Vertragsverhältnisses gezahlt. Die Prämie ist auch nicht zweckgebunden. Daher ist sie als Einkommen auf Hartz IV-Leistungen anzurechnen. Bei der Rückzahlung von Stromkosten ist dies demnach anders zu sehen. 

Das Landessozialgericht Celle hatte sich mit der iPad-Frage zu befassen. Die Schule hatte beschlossen, dass ab der 6.Klasse die Schüler ein iPad nutzen sollten. Die Finanzierung übergab die Schule allein in die Verantwortung der Eltern. Die Eltern der Klägerin beantragen eine Übernahme der Anschaffungskosten in Höhe von 460 Euro beim Jobcenter. Diese lehnte ab. Die Ablehnung erfolgte nach dieser Entscheidung zu Recht (LSG Celle, Urteil v. 6.10.2020, Az. L 7 AS 66/19).

Nach Auffassung des Gerichts liege kein Mehrbedarf vor. Das iPad sei auch nicht für den Schulabschluss zwingend erforderlich. Die Schule könne die Anschaffung eines solchen Gerätes nicht einfach auf die Jobcenter abwälzen. Das Gericht verwies außerdem darauf, dass in der Bevorzugung der Marke Apple eine Verletzung des schulrechtlichen Neutralitätsgebotes liege. Diesen Rechtsverstoß könne nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Das LSG hat in dieser Sache allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Einstweilen bleibt daher abzuwarten, ob das BSG eine andere Ansicht hierzu vertritt. 

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