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Hartz IV: Sanktionen verfassungswidrig

Mit der Frage, ob Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern verfassungsgemäß sind, hatte sich kürzlich das Bundesverfassungsgericht zu beschäftigen. Dies ist, jedenfalls teilweise, der Fall. 

Darum geht es:

Sanktionen werden nach dem zweiten Sozialgesetzbuch, welches den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) regelt, verhängt, wenn ein Bürger gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies kann beispielsweise ein nicht wahrgenommener Termin bei der Fallberaterin sein oder eine nicht erfolgte Bewerbung auf ein Stellenangebot des Jobcenters. Bislang konnte das Jobcenter in solchen Fällen, jedenfalls nach mehreren Verstößen, die Leistungen nahezu vollständig einstellen. Mit seiner Entscheidung vom 05.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht dieser Praxis ein Riegel vorgeschoben (BVerfG, Urt. v. 05.11.2019 - 1 BvL 7/16).

Danach sind Sanktionen, die eine Leistungskürzung von über 30 % vorsehen, verfassungswidrig. Das höchste deutsche Gericht monierte außerdem das Fehlen von Ausnahmeregelungen sowie die starre Dauer von 3 Monaten bei der Leistungskürzung. 

Die Entscheidung hat zur Folge, dass Sanktionen, welche über diese Grenzen hinausgehen, aufzuheben sind. Betroffene sollten daher gegen entsprechende Bescheide Widerspruch einlegen oder einen Überprüfungsantrag beim zuständigen Jobcenter stellen. Gern stehen wir hierbei hilfreich zur Seite. 

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