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Haftung des Nachbars für Bauunternehmen

Wer eine Baufirma mit der Durchführung von Bauarbeiten auf seinem Grundstück beauftragt, haftet unter Umständen seinem Nachbarn für von der Baufirma verursachte Schäden.

Darum geht es:

Geklagt hatte der Nachbar der Beklagten. Beide Parteien waren Eigentümer je einer Doppelhaushälfte. Diese waren durch eine gemeinsame Giebelwand getrennt. Diese Giebelwand war die gemeinsame Grenzwand. Die Beklagten hatten ihre Doppelhaushälfte abreißen lassen und von einer Baufirma neu aufbauen lassen. Während der Baumaßnahmen wurde die Giebelwand freigelegt und war Regen und anderen Witterungseinflüssen ausgesetzt. Durch eindringende Feuchtigkeit kam es zur Schimmelbildung im Haus des Klägers. Die Kosten für dessen Beseititigung und die Kosten des entstandenen Schadens wollte der Kläger von den Beklagten erstattet bekommen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klage in einem kürzlich veröffentlichten Urteil stattgegeben (Urteil vom 03.07.2017, Az.: 5 U 104/16). Aufgrund der vorhandenen gemeinsamen Grenzwand haften die Beklagten nach schuldrechtlichen Gesichtspunkten für das offenkundig mangelhafte Vorgehen der von ihnen beauftragten Baufirma.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Sollte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG Hamm bestätigten, bliebe den Beklagten nur, die Baufirma in Anspruch zu nehmen. Dies könnte vorliegend aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung oder einer Insolvenz der Baufirma problematisch sein.

Generell besteht hiernach ein erhebliches Risiko für bauende Grundstückseigentümer. Es empfiehlt sich daher, jeden Baufortschritt zu überwachen und bei etwaigen Mängeln umgehend die ausführende Baufirma in Anspruch zu nehmen.

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