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Haftpflichtversicherung auch für stillgelegte Fahrzeuge

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob auch ein stillgelegtes Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung haben muss oder nicht. Die Entscheidung hierzu fällt wenig überraschend aus. 

Darum geht es:

Der Sachverhalt ist kurz erläutert. Ausgangspunkt ist ein Unfall in Portugal. Die beklagte Portugiesin war Eigentümerin eines stillgelegten Autos. Dieses hatte sie auf ihrem Grundstück stehen. Eine Haftpflichtversicherung bestand aufgrund der Stilllegung nicht mehr. Ohne Wissen und ohne Erlaubnis der Beklagten fuhr deren Sohn mit dem Auto und verursachte einen schweren Unfall mit tödlichen Folgen. 

Die Beklagte wurde daraufhin wegen Schadensersatz persönlich in Anspruch genommen. Sie verteidigte sich unter anderem damit, dass sie für den Schaden nicht verantwortlich sei und das Fahrzeug nicht mehr nutzen wollte. Eine Haftpflichtversicherung habe sie daher nicht abschließen müssen.

Das sah der Europäische Gerichtshof (EuGH) anders (Urteil vom 04.09.2018, Az.: C-80/17). Solange ein Fahrzeug fahrbereit ist, muss es auch versichert sein. Der fehlende Nutzungswille ist unerheblich. Außerdem stellte der EuGH fest, dass die Beklagte aufgrund der fehlenden Haftpflichtversicherung für die entstandenen Schäden haftet, unabhängig davon, dass sie für den Unfall nicht verantwortlich ist. Es liegt eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten vor, weil das Auto unversichert und fahrbereit auf ihrem Grundstück stand.

In Deutschland ist die Rechtslage etwas anders. Hier greift für die Autobesitzer eine sogegannte Nachhaftung der Haftpflichtversicherung. Dies gilt 1 Monat ab Stilllegung des Fahrzeuges. Kommt es in dieser Zeit zu einem Unfall, muss zunächst die Versicherung den Schaden zahlen. Allerdings kann diese dann an den Unfallverursacher im Wege des Schadensersatzes herantreten. Es empfiehlt sich daher ein unerwünschtes Fahrzeug zu verkaufen, zu versichern, jedenfalls aber gegen unbefugten Gebrauch zu sichern. 

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