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Günstiger Erben nach dem Sterben

Das gilt jedenfalls mit Blick auf die anfallende Schenkungssteuer. Denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Besteuerung des Pflichtteilverzichts geändert.

Darum geht es:

Wenn ein Erbe in einem Testament nicht bedacht ist, steht ihm nach dem Gesetz in jedem Fall der sogenannte Pflichtteil zu. Auf diesen Pflichtteil kann der Erbe verzichten, oder aber ihn verkaufen.

Verkauft der Erbe seinen Pflichtteilsanspruch fällt hierfür die Schenkungssteuer an. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich unter anderem nach der Steuerklasse. Diese wird je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich angesetzt. Außerdem geltend unterschiedliche Freibeträge, die nicht der Steuer unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein zu Lebzeiten des Erblassers erklärter Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch zu einer höheren Besteuerung führt (BFH, Urteil vom 10.05.2017, Az. II R 25/15). Im entschiedenen Fall führte das dazu, dass die Schenkung nicht mit der Steuerklasse I sondern mit der Steuerklasse II aufgrund einer Schenkung zwischen Geschwistern versteuert worden ist. Steuerrechtlich günstiger wäre es nach dieser Entscheidung, den Pflichtteilsanspruch erst nach dem Tod des Erblassers zu verkaufen.

In erbrechtlichen Angelegenheiten ist eine umfassende rechtliche Beratung daher regelmäßig sinnvoll. Hierfür steht Ihnen Rechtsanwalt Röschke gern zur Verfügung.

 

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