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Glatteis auf Landstraßen - Wann muss gestreut werden?

Autofahrer aufgepasst! Eine generelle Streupflicht aller Straßen besteht nicht. Wer zahlt bei Unfällen?

Was war geschehen.

Eine Autofahrerin hatte bei ca. 3 Grad Außentemperatur ein kleines Waldstück mit ihrem PKW passiert. In einer Linkskurve geriet die Fahrerin mit Ihrem Fahrzeug aufgrund von Eisglätte ins Rutschen und verunfallte. Sie fordert nun Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Landkreis, da dieser nicht gestreut hatte.

Keine generelle Streupflicht.

Das OLG Hamm (Urteil vom 12.08.2016 - 11 U 121/15) entschied folgendermaßen. Die für die Verkehrssicherheit der Straßen Verantwortlichen haben den Glatteisgefahren auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen nur ausnahmsweise vorzubeugen, und zwar grundsätzlich nur an besonders gefährlichen Stellen. Eine solche besonders gefährliche Stelle liegt dann vor, wenn der Straßenbenutzer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und damit zu fordernder erhöhter Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann.

Was bedeutet das für den Autofahrer.

Nach Ansicht des Oberlandesgericht muss ein Autofahrer bei winterlichen Temperaturen immer mit Glätte rechnen und sich darauf einstellen, insbesondere in der Nähe von Waldstücken. Eine Streupflicht des Landkreis besteht nur dort, wo außergewöhnlichen gefahrenträchtigen Straßenverhältnisse bestehen oder zu erwarten sind.

Die Autofahrerin ging im Übrigen leer aus.

Es wäre daher immer zu prüfen, ob die Unfallstelle gefahrenträchtig ist. Kommt es auf bestimmten Straßenabschnitten regelmäßig zu Unfällen, besteht für den Landkreis eine Streupflicht.

 

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