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Fahrverbot bei Nutzung des Touch-Screens?

Ein Autofahrer hat sich gegen ein Fahrverbot aufgrund der Nutzung des Touch-Screens während der Fahrt gewehrt. Nun hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Darum geht es:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Fahrverbot bestätigt (Beschluss vom 27.03.2020, Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19). Das Gericht sah den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO als erfüllt. Demnach liegt eine verbotene Verwendung elektronischer Geräte vor. 

Problem: der Betroffene wollte lediglich den Regensensor einstellen. Bei seinem Fahrzeug funktioniert das aber nur noch über den Touchscreen. Das Gericht führt hierzu aber aus:

"Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist".

Abzuwarten bleibt, ob auch andere Gericht derartige Entscheidungen treffen. Sollte dies der Fall sein hätten auch die Autohersteller ein Problem. Denn diese setzen, gerade in Elektrofahrzeugen, auf eine Bedienung per Touch-Screen. 

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