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Es bleibt dabei: Überstunden vom Arbeitnehmer nachzuweisen

Hoffnung keimte auf, als der Europäische Gerichtshof vor einiger Zeit entschieden hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitszeiten seiner Angestellten aufzuzeichnen. Denn dann, so die Überlegung, muss der Arbeitnehmer seinen Überstunden nicht mehr hinterherlaufen. Doch diese Überlegung ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hinfällig.

Darum geht es:

Das Bundesarbeitsgericht verwies nämlich darauf, dass die Entscheidung des EUGH für die Frage der Vergütungsansprüche keine Bedeutung hat (BAG Urteil vom 04.05.2022; Az: 5 AZR 359/21 und andere). Denn diese Entscheidung betrifft nur die Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Diese besagt aber nichts zu etwaigen Vergütungsansprüchen der Angestellten. Der Arbeitnehmer muss demnach, wie bisher, nachweisen, dass die Überstunden angeordnet, erforderlich oder zumindest vom Arbeitgeber geduldet waren. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er Arbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbracht hat.

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