Logo

Erste Hilfe durch Lehrer

Mit der Frage, ob ein Lehrer verpflichtet ist, Erste Hilfe zu leisten hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Geklagt hatte ein (ehemaliger) Schüler, der während des Sportunterrichts zusammengebrochen war.

Darum geht es:

Nachdem der damals 18-Jährige Schüler zusammengebrochen war, hatte die Lehrerin diesen in die stabile Seitenlage verbracht. Dann rief sie den Rettungsdienst. Weitere Maßnahmen, wie z.B. Wiederbelebungsmaßnahmen, ergriff die Lehrerin nicht. Die Notärzte stellten eine 8-minütige Bewusstlosigkeit fest. Außerdem wurde in deren Bericht vermerkt, dass keine Laienreanimation (Wiederbelebung) erfolgt sei. Infolge dieses Zusammenbruchs erlitt der Schüler schwere Hirnschäden und ist seither ein Pflegefall. 

Der Schüler verklagte daher das betroffene Bundesland auf Schadensersatz. Nach seiner Auffassung hätte sein Zustand bei rechtzeitig erfolgten Wiederbelebungsmaßnahmen vermieden werden können. Die Klage hatte erst vor dem BGH Erfolg, nachdem die Vorinstanz die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hatte. Der BGH hat den Fall nun zur Einholung eines solchen Gutachtens an die Vorinstanz zurückverwiesen. 

Der BGH ist der Auffassung, dass es eine Nebenpflicht der Lehrer sei, Erste Hilfe zu leisten. Diese Pflicht trete neben die Hauptpflichten Unterrichtung und Erziehung. Gleichwohl muss der Schüler nachweisen, dass die Schäden bei rechtzeitiger Wiederbelebung nicht eingetreten wären. 

Ein Haftungsprivileg hat der BGH der betroffenen Lehrerin aber nicht zugesprochen. Zwar sieht § 680 BGB vor, dass der Nothelfer nur für grobe Fahrlässigkeit handelt. Dies greife aber bei Lehrern nicht. Denn der Staat könne nicht einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichten, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung der Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen übernehmen.

Zurück