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Erneut Widerrufsjoker bei Kreditverträgen möglich

Kredite, Widerruf und Umschuldung, das Thema bleibt aktuell. Der EuGH hat sich in einer neuen Entscheidung wieder zum Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten geäußert.

Darum geht es:

Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 entschieden, dass Darlehensverträge für Verbraucher klare, eindeutige und verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerrufsfristen enthalten müssen.

Es reicht nicht aus, dass eine Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist lediglich auf eine gesetzliche Norm verweist, die ihrerseits selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (sog. Verweisungskette oder Kaskadenverweisung).

Auslöser der Entscheidung war eine Vorlage des LG Saarbrücken zur Auslegung einer europäischen Richtlinie. Die Widerrufsbelehrung eines im Jahr 2012 abgeschlossenen Kreditvertrages lautete so, dass ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen erfolgen kann. Die Frist für den Widerruf sollte nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnen, sobald der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat. Zudem wurde auf eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist. Anfang 2016 wurde der Widerruf vom Darlehensnehmer erklärt, das Kreditinstitut lehnte die Rückabwicklung unter Hinweis auf Fristablauf und ordnungsgemäße Belehrung ab.

 

Der EuGH führte in seiner Entscheidung aus, dass die Belehrung des Kreditinstitutes nicht ausreiche, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Dem Verbraucher ist die Überprüfung und Berechnung des Fristbeginns nicht möglich. Beginn der Frist zum Widerruf des Vertrags soll beginnen, sobald der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erhalten habe, z.B. Angaben zur Art des Darlehens, zum Nettodarlehensbetrag und zur Vertragslaufzeit. Diese Pflichtangaben wurden im Vertrag selbst aber nicht aufgeführt. § 492 Abs. 2 BGB wiederum verweist auf weitere Rechtsvorschriften, etwa das Einführungsgesetz zum BGB.

Die europäische Richtlinie verlangt eine Belehrung, die in klarer und prägnanter Form die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist angibt. Wenn die Belehrung in einem Kreditvertrag für den Beginn der Widerrufsfrist auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, ist ein Verstoß gegen die Richtlinie gegeben.

Deshalb kann ein Verbraucher bei derart fehlerhaften Belehrungen den Widerruf noch lange nach Vertragsschluß erklären (sogenannter Widerrufsjoker).

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